Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte darüber zu
entscheiden, ob Anbieter von Mobilfunkleistungen, die – wie die
Klägerin – diese Leistungen auf der Grundlage so genannter
Prepaid-Produkte anbieten, verpflichtet sind, personenbezogene Daten
ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei
einzustellen.
Bei den genannten Produkten erwirbt der Kunde eine so genannte
Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten
Geldbetrages per Mobiltelefon zu telefonieren. Ist der Betrag
aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen
Guthaben zu versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der
Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei
Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des
Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post der Beklagten verlangt von der Klägerin,
dass diese bei der Veräußerung von Prepaid-Produkten u.a.
personenbezogene Daten der Nutzer erhebt, nach Überprüfung in eine
Kundendatei im Sinne von § 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) einstellt und dass der Telekommunikationsdienst erst nach
Abschluss des Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet wird. Die
dagegen gerichtete Klage war bei dem Verwaltungsgericht erfolgreich.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage
abgewiesen. Es hat angenommen, § 90 Abs. 1 TKG enthalte eine
ausreichende Ermächtigung für die streitigen Verlangen der
Regulierungsbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem heutigen Urteil dieser
Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung
wird ausgeführt: Eine Pflicht der Klägerin, personenbezogene
Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das
verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf
informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur
dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der
Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht. Es reicht nicht
aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich
stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in
Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung.
Die Vorschrift verpflichtet die
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen
Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen,
der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen,
die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral
abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können. Diese
Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den
Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des
Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig
erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der
gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen
entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung
sie selbst nicht interessiert sind.
BVerwG 6 C 23.02 – Urteil vom 22. Oktober 2003 |